Gleich ob Immobiliendarlehen, Autofinanzierung, Leasing, oder sonstiger Verbraucherkreditvertrag:
In seinem Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19 hält der EuGH fest, dass Verbraucherkreditverträge die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form darstellen müssen. Demnach genügt es nicht, zur Berechnung der Frist auf eine nationale Rechtsnorm zu verweisen, die selbst wiederum auf weitere Rechtsnormen verweist (sog. Kaskadenverweisung).
Der EuGH hält weiter fest:
„Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.“
EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19 (Hervorhebung nur hier)
Eine solche Kaskadenverweisung war jedoch in Verbraucherkreditverträgen zurück bis zum Jahr 2010 eher die Regel als die Ausnahme.
Widerrufsjoker insbesondere für Immobilien- und Baufinanzierungen sowie Autokredit- oder Leasingverträge
Verbrauchern steht nun häufig die Möglichkeit öffen, einen Kreditvertrag oder eine Finanzierung auch nochviele Jahre nach Abschluss zu widerrufen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
Gleichzeitig können Verbraucher dann vom heutigen Zinsniveau profitieren und viele tausend Euro im Vergleich zum alten Kreditvertrag sparen.
Sprechen Sie uns gerne hierauf an – Rechtsanwalt Patrick Konze steht Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung!