HOAI 2021 – Gesetzesentwurf: Mindest- und Höchstsätze gestrichen!

In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen europäisches Recht verstoßen. Für die Bundesrepublik Deutschland besteht nun die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.

Anpassung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI

Am 31.08.2020 hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geändert werden soll. Dies schafft die Voraussetzungen, dass die neue HOAI zum 01.01.2021 in Kraft treten kann.

Referentenentwurf der neuen HOAI 2021: Inkrafttreten am 01.01.2021

Der Referentenentwurf zur HOAI 2021 liegt bereits seit dem 07.08.2020 vor. Die HOAI sieht künftig keine verbindliche Festlegung der Honorarhöhe für Grundleistungen mehr vor. Verbindliche Mindest- und Höchstsätzen gehören damit endgültig der Vergangenheit an.

Die Folge: Honorar auch für Grundleistungen frei vereinbar!

Architekten und Ingenieure können ihr Honorar künftig in allen Fällen frei vereinbaren.

Die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, deren Vertragsschluss noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes liegt, liegt dem EuGH bereits zur Beantwortung vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland ist hier bislang uneinheitlich. De Tendenz geht jedoch wohl dahin, dass das Preisrecht der HOAI seit dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 unanwendbar ist. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung nicht vorgesehen.

Dennoch: Orientierungswerte und Auffangregelung

Honorare dürfen also nicht mehr verbindlich vorgegeben werden. Die Lösung des Gesetzgebers: Über die Honorartafeln werden künftig nur noch Orientierungswerte ausgewiesen. Diese richten sich an an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung aus. Neu ist auch der Begriff „Basishonorarsatz“, also der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarsatz.

Form der Honorarvereinbarung: Nur noch Textform

Nach dem Gesetzesentwurf der HOAI 2021 richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Die Vereinbarung muss auch nicht mehr zwingend vor Auftragserteilung geschlossen werden.

Keine Honorarvereinbarung: Was gilt dann?

Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung in Textform getroffen wurde, gilt der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, also der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarsatz.

[tl;dr] Die beabsichtigten Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Entfall verbindlicher Honorarsätze. Honorare in allen Fällen frei vereinbar
  • Orientierungscharakter der Honorartafeln
  • Mindestsätze: künftig nur noch in Form der Basishonorarsätze
  • Basishonorarsätze gelten lediglich dann, wenn keine (wirksame) Vereinbarung zur Vergütung getroffen wird
  • Form der Honorarvereinbarung: Künftig nur noch Textform (zB E-Mail)
  • Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern auf Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung
  • Die HOAI 2021 soll am 01.01.2021 in Kraft treten und gilt sodann für Verträge ab diesem Datum
  • Eine Regelung, wie mit Verträgen umzugehen ist, die bis zum 31.12.2020 geschlossen wurden/werden, sieht der Gesetzesentwurf leider nicht vor. Dies zu regeln, bleibt der Rechtsprechung überlassen.

Ihr Ansprechpartner – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht in Weiden in der Oberpfalz:

Patrick Konze
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Telefon: +49 961 419925
Telefax: +49 961 419926
E-Mail: info@konze-kraemer.de
(Visitenkarte)

Rechtsanwalt Patrick Konze Fachanwalt Baurecht Architektenrecht Weiden