Der Hund im Familienrecht: Spanien führt geteiltes Sorgerecht bei Haustieren ein

In Spanien müssen sich die Tierbesitzer nunmehr nach einer Scheidung abwechselnd um das Haustier kümmern. Es besteht sogar die Gefahr, dass die Betreuung des Hundes untersagt wird, wenn die geteilte Betreuung nicht erfolgt. Auch haben beide für die Übernahme der Unterhalts- und Pflegekosten aufzukommen.

Ein vergleichbares Gesetz gibt es in Deutschland nicht.

Was jedoch, wenn die Familie zerbricht? Wem gehört der Hund und gibt es ein Umgangsrecht?

Steht der Hund im Alleineigentum eines Beteiligten, so ändert auch die Eheschließung nichts daran.

Gehört der Hund jedoch den Ehegatten gemeinsam, so wird er nach den Grundsätzen der Billigkeit zugewiesen.

Laut Gesetz sind Haustiere zwar keine Sachen, für ihre Zuteilung für die Zeit der Trennung ist § 1361 a BGB, der die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben regelt, aber sinngemäß anzuwenden.

Bei „Zuteilung“ eines Hundes an einen Ehepartner kann kein „Umgangsrecht“ des anderen mit dem Hund geregelt werden, eine gemeinsame temporäre Nutzung ist gerade nicht vorgesehen.

Eine Analogie zu anderen gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Insbesondere  § 1684 Abs. 1 BGB ist zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht; insoweit gelten gem.  § 90 a BGB die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelung vorsehen“.

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2010 – 10 WF 240/10

Allerdings können bei der Frage, welchem Ehegatten während der Trennungszeit ein Haustier zu überlassen ist, durchaus die Kindeswohlkriterien der Kontinuität, der Bindungen an einen Ehegatten oder zu anderen Haustieren und die Erziehungskompetenz (insbesondere bei einem Hund) heranzuziehen sein.

Auch die Bindungen der Kinder zu dem Tier sind von Bedeutung. Hierfür sprechen sowohl tierschutzrechtliche Wertungen als auch das starke Affektionsinteresse ihrer Halter.

Oftmals meint der Ehegatte, der für die Kosten der Pflege und Erhaltung des Hundes sowie Tierarztkosten aufkommt, dass sich auch der andere Ehegatte hälftig zu beteiligen hat.

Das Gesetz schiebt dem allerdings einen Riegel vor. Bei Haushaltsgegenständen hat der Ehegatte die Kosten allein zu tragen, dem die Nutzung überlassen wurde.

Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht.

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